Die Bildung von Rückstellungen sei nicht erforderlich gewesen und damit pflichtwidrig erfolgt. Dies stelle einen Verstoss gegen das buchhalterische Bruttoprinzip und eine Umgehung des Verrechnungsverbots dar. Auch im Revisionsbericht sei ein expliziter Hinweis auf die Verletzung des Verrechnungsverbotes enthalten. Der Beschuldigte habe inhaltlich unwahre Angaben über die Werthaltigkeit der Gesellschaft vorgenommen, weshalb er sich einer Falschbeurkundung strafbar gemacht habe. Sodann bestehe der Anfangsverdacht, dass sich der Beschuldigte des Betrugs strafbar gemacht habe.