{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-192_2018-05-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137611&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11e364e02d0f5ca4b9a6816d93fcdb83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:06", "Checksum": "9092c2ec55172288b31c1b461102fd3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n3.7 Zum Bruttoprinzip ist folgendes anzumerken: Auch die Tatsache, dass in der Erfolgsrechnung das Bruttoprinzip verletzt wurde, begründet noch kein strafrechtliches Verhalten: Das Bruttoprinzip bzw. Verrechnungsverbot gemäss Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR besagt, dass zwischen den beiden Seiten der Rechnung keine Verrechnung stattfinden darf wird (Druey/Druey Just/Glanzmann, § 25 N 138). Das Verrechnungsverbot besagt, dass Aktiven und Passiven nicht miteinander verrechnet werden dürfen. Dies gilt aber nicht absolut (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 69).\nIm vorliegenden Fall hätten die einzelnen Positionen gesondert als Aufwand resp. Ertrag verbucht werden müssen. Wie bereits ausgeführt, betrifft dies jedoch lediglich eine formelle Darstellungsweise. Die mangelhafte buchhalterische Darstellung ändert nichts am Informationsgehalt über die Werthaltigkeit der Gesellschaft. Ein inhaltlich unwahres Bild im strafrechtlichen Sinne ist damit nicht ersichtlich.\n3.8 Auch lässt sich die vorliegende Konstellation nicht unter einen Fall subsumieren, bei welchem das Bundesgericht eine Falschbeurkundung anerkannt hat: Das Bundesgericht bejahte bspw. eine Falschbeurkundung in einem Fall, bei dem Vergünstigungen und Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäftsbedingt ausgewiesen wurden oder bei welchem Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht wurden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007, E. 4.3). Ebenfalls bejahte es die Falschbeurkundung in einem Fall, bei welchem die Aktiven gänzlich weggelassen wurden (Entscheid des Bundesgerichts BGer 6B_367/2007, E. 4.3). Das Bundesgericht bejahte die materielle Unwahrheit einer Erfolgsrechnung, bei welcher gewisse Einnahmen gar nicht verbucht wurden (BGE 125 IV 17 E. 2c). Im vorliegenden Fall sind diese Beispiele aber nicht einschlägig.\nVielmehr ist die Bildung von Rückstellungen als betriebswirtschaftlicher Vorgang zu qualifizieren, welcher nach OR zulässig war. Eine gewisse Verzerrung ist zivilrechtlich zulässig. Da keine Verletzungen von zivilrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen, ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten offenkundig nicht erfüllt. Zusammenfassend ist die Falschbeurkundung offensichtlich nicht erfüllt und damit die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden.\n4. Sodann sieht der Beschwerdeführer den Tatbestand des Betrugs erfüllt.\n4.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung von Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.\nIm vorliegenden Fall sind keine konkreten Anhaltspunkte oder Belege ersichtlich, welche dafürsprechen, dass der Beschuldigte bereits bei Vertragsschluss im Jahr [...] Verhandlungen über einen späteren Verkauf mit der Konkurrenz geführt hatte. Dass der Beschuldigte durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den Beschwerdeführer zum Verkauf der Aktien veranlasst hat, ist nicht nachvollziehbar. Damit ist auch die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Betrug nicht zu beanstanden.\n5. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Gegen den Beschuldigten kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist daher nicht gerechtfertigt und die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden.\n6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.\n7.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er auch die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht beurteilten Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.\nDer vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren aufzukommen.\nDie von Rechtsanwalt Benjamin Kamber eingereichte Honorarnote ist angemessen. Der Beschwerdeführer ist folglich zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2'157.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nDemnach wird erkannt:"}