{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-192_2018-05-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137611&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11e364e02d0f5ca4b9a6816d93fcdb83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:06", "Checksum": "9092c2ec55172288b31c1b461102fd3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n3.2 Urkundenqualität ist gemäss Bundesgericht bei Jahresrechnungen zu bejahen. Eine Urkunde erbringt den Beweis materieller Wahrheit, wenn ihr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Eine solche liegt vor, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 117 IV 35 E. 1d). Das ist etwa der Fall bei gesetzlichen Bestimmungen wie die allgemeinen Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 957a ff. OR (Boog, BSK StGB II, Art. 251 N 86). Der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung, welche den allgemeinen Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften unterworfen ist, wird erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf die in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte bejaht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1).\nEin strafrechtlich relevantes Verhalten setzt immer eine Verletzung zivilrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften voraus (Boog, BSK StGB II, Art. 251 N 87). Der Umfang der Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten ergibt sich aus dem Privatrecht. Ob eine Jahresrechnung materiell richtig bzw. wahr ist, entscheidet sich nach den gesetzlichen Bewertungsvorschriften (Boog, a.a.O., N 95). Die materielle Wahrheit von Jahresrechnungen beurteilt sich damit nach den zivilrechtlichen Regeln (Entscheid des Bundesgerichts 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013, E. 6.2). Das Vortäuschen einer zu ungünstigen Lage durch überhöhte Rückstellungen erfüllt den Tatbestand nur, wenn objektiv gegen zivilrechtliche Buchführungs- resp. Buchhaltungsvorschriften verstossen wird (Boog, a.a.O., N 96; Urteil des Bundesgerichts 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007, E. 4.3).\nSomit sind die allgemeinen Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 957a ff. OR entscheidender Anknüpfungspunkt. Sie sind entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine Jahresrechnung im strafrechtlichen Sinne materiell wahr ist und ob allenfalls eine Falschbeurkundung begangen wurde. Nur bei Verletzung von zivilrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften kann ein strafrechtlich relevantes Verhalten überhaupt vorliegen (Boog, a.a.O., N 87).\n3.3 Eine Jahresrechnung ist Teil des Geschäftsberichts, welcher im Rahmen der Rechnungslegung erstellt wird (Art. 958 Abs. 2 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR).\nFür die Rechnungslegung hat der Gesetzgeber die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung in Art. 958c OR aufgestellt. Die Rechnungslegung muss klar, verständlich, vollständig, verlässlich und vorsichtig sein (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 1-5 OR). Zweck ist die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse (Müller/Henry/Barmettler in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler (Hrsg.), Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Praxiskommentar, Zürich 2014, Art. 958c N 10). Die Rechtsprechung kennt u.a. den Grundsatz der Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Vorsicht sowie das Verrechnungsverbot (BGE 122 IV 25 E. 2c).\n3.4 Zum Grundsatz der Vollständigkeit (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 2 OR) gehört, dass alle Informationen, soweit sie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens massgeblich sind, darzustellen und offenzulegen sind (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 29). Stille Reserven trüben grundsätzlich die akkurate Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Der Grundsatz der wahrheitsgetreuen Erfassung wird aufgrund der Möglichkeit zur Bildung von stillen Reserven relativiert (Neuhaus/Schärer, BSK OR II, Art. 957a N 16). Die allenfalls verzerrte Darstellung durch Bildung übermässiger Reserven ist nach OR-Rechnungslegung zulässig. Durch die zivilrechtliche Zulässigkeit des Vorgangs ist eine Falschbeurkundung ausgeschlossen.\n3.5 Zum Grundsatz der Verlässlichkeit (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 3 OR) gehört laut Botschaft auch das Prinzip der Bilanzwahrheit. Die Lehre unterscheidet zwischen formeller und materieller Bilanzwahrheit: Die formelle Bilanzwahrheit besagt, dass der Geschäftsbericht mit den Belegen übereinstimmen muss und dass die aufgezeichneten Buchungstatsachen tatsächlich existieren müssen (Käfer, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Die kaufmännische Buchführung, Art. 959 N 285, N 289). Im vorliegenden Fall wurden die Rückstellungen effektiv getätigt, weshalb die formelle Bilanzwahrheit zu bejahen ist.\nDie materielle Bilanzwahrheit hingegen betrifft Bewertungen, welche nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden müssen (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 39). Solange Bewertungen nach anerkannten Methoden erfolgen, ist die materielle Bilanzwahrheit gewahrt (Entscheid des Bundesgerichts 4C.363/2000 vom 3. April 2001, E. 3b). Die Lehre bemängelt jedoch, dass das Prinzip der Verlässlichkeit und damit die Bilanzwahrheit durch die Zulassung von stillen Reserven erheblich vermindert wird, hält aber fest, dass diese rechtlich zulässig sind (Druey/Druey Just/Glanzmann, § 25 N 9; Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, N 41).\n3.6 Die inhaltliche Wahrheit einer Jahresrechnung bezieht sich auch auf Bewertungsfragen: Die Bildung von Rückstellungen hat mit Ermessens- und Bewertungsentscheiden zu tun. Bewertungen bewegen sich stets im Spannungsfeld zwischen Vorsichtsprinzip und der Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 16). Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die tatsächliche wirtschaftliche Lage durch Bildung der Rückstellungen und stillen Reserven verzerrt wurde, mag damit grundsätzlich zutreffen. Dies ist jedoch bei einer Bilanzierung nach OR zulässig. Dass mit stillen Reserven der Grundsatz der «true and fair view» verletzt wird, ist unter OR hinzunehmen. Wären hingegen andere Rechnungslegungsstandards gewählt worden, wäre die Ausgangslage anders zu qualifizieren."}