{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-192_2018-05-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137611&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11e364e02d0f5ca4b9a6816d93fcdb83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:06", "Checksum": "9092c2ec55172288b31c1b461102fd3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nStille Reserven sind ebenfalls eine Form von Rückstellungen: Es handelt sich um Reserven, die in der Bilanz nicht erscheinen. Das Eigenkapital wird kleiner ausgewiesen, als es in Wirklichkeit ist. Es liegt in der Natur der stillen Reserven, dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu schlecht dargestellt wird (Druey/Druey Just/Glanzmann: Gesellschafts- und Handelsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, § 25 N 177-180). Die Bildung von stillen Reserven ist bei der Rechnungslegung nach OR jedoch zulässig (Neuhaus/Haag in: Honsell/Vogt/Watter (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 2016, Art. 960e N 25).\nEs ist in der Praxis nicht unüblich, dass Unternehmen grössere Rückstellungen bilden, als dass es die tatsächlichen Risiken erfordern. Bezweckt werden in der Regel steuerrechtliche Optimierungen. Die praktisch unbeschränkte Möglichkeit der Bildung stiller Reserven wird zwar in der Lehre kritisiert, da ein akkurates Bild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erschwert wird. Die Bildung von stillen Reserven ist nach Rechnungslegung gemäss OR jedoch zulässig, da die Rechnungslegung nach OR nicht den Grundsatz der «true and fair view» verfolgt (Druey/Druey Just/Glanzmann, § 25 N 11).\nZudem handelt es sich bei Rückstellungen um blosse Eventualverbindlichkeiten, die gemäss Bundesgericht – zumindest im Zeitpunkt der Verbuchung – noch keinen Einfluss auf die Höhe der Aktiven einer Gesellschaft haben (Entscheid des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April 2012, E. 3.4). Auch aus diesem Grund ist die Bildung der Rückstellungen rechtlich nicht zu beanstanden und ein Schaden liegt nicht vor.\n2.5.2 In Bezug auf den Zweck der Rückstellungen ist folgendes festzuhalten: Die Bildung von Reserven ist – wie bereits erwähnt – in der Regel durch steuerrechtliche Optimierungen motiviert. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich um ein gängiges Vorgehen und ist nach OR-Rechnungslegung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Ob dieses Vorgehen steuerrechtlich zulässig ist, ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, offenbar wurde es von der Steuerbehörde nicht beanstandet.\nEs könnte jedoch auch sein, dass die Rückstellungen für die privaten Zwecke des Beschuldigten gebildet wurden mit dem Ziel, diese dem Zugriff der Aktionäre zu entziehen. Es wäre folgendes Szenario denkbar: Die Rückstellungen wurden gebildet, um in einem späteren Zeitpunkt ungerechtfertigte Privatansprüche des Beschuldigten zu befriedigen. Dies wäre der Fall, wenn der Beschuldigte bspw. geltend machen würde, er habe einen ausserordentlichen Aufwand durch den Verkaufsvorgang gehabt und diese Rückstellungen seien für sein persönliches Honorar reserviert – vorausgesetzt, dieser Aufwand wäre übersetzt und würde dadurch unberechtigterweise Eingang in die Jahresrechnungen finden. Falls dem so wäre, dann hätte die Bildung der Rückstellungen allenfalls eine strafrechtliche Relevanz.\nAus den mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen ergeben sich jedoch zu wenig Anhaltspunkte, aus denen sich eine derartige deliktische Motivation ergeben würde. Ein entsprechender Anfangsverdacht ist nicht ersichtlich. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Rückstellungen zur Befriedigung von ungerechtfertigten Privatansprüchen des Beschuldigten gebildet wurden, als relativ klein zu qualifizieren. Aus diesen Gründen ist die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.\n2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschuldigte die aktienrechtliche Kompetenzordnung bei der Bildung von Rückstellungen verletzt habe. Wie bereits ausgeführt, lassen die Bestimmungen zu den Rückstellungen stille Reserven weitestgehend zu. Rückstellungen bewirken bei einer Aktiengesellschaft in der Tat eine Verschiebung von Kompetenzen von der Generalversammlung an den Verwaltungsrat, da stille Reserven in Form von Rückstellungen verdecktes Eigenkapital darstellen und damit nicht in der Verfügungsmacht der Generalversammlung stehen (Neuhaus/Haag, BSK OR II, Art. 960e N 25). Diese Verschiebung der Kompetenzen ist aber zivilrechtlich zulässig. Auch aus diesem Grund lässt sich somit kein strafbares Verhalten des Beschuldigten begründen.\n2.7 Zusammenfassend ergibt sich damit in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung, dass sich aus den Informationen in der Strafanzeige und Beilagen kein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt. Vielmehr ist Art. 158 StGB offensichtlich nicht erfüllt. Auch die Tatsache, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handelt, ändert nichts daran, dass in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung offensichtlich kein Vermögensschaden vorliegt und damit ein strafrelevantes Verhalten ausscheidet.\n3. Sodann sieht der Beschwerdeführer das Delikt der Urkundenfälschung resp. Falschbeurkundung erfüllt. Durch die Neutralisierung des Verkaufserlöses sei die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft in der Jahresrechnung inhaltlich falsch dargestellt worden.\n3.1 Der Falschbeurkundung macht sich strafbar, wer eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde errichtet, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (Boog, BSK StGB II, Art. 251 N 64). Zudem braucht es Vorsatz, Täuschungs- und Schädigungs- oder Vorteilsabsicht."}