{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-192_2018-05-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137611&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11e364e02d0f5ca4b9a6816d93fcdb83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:06", "Checksum": "9092c2ec55172288b31c1b461102fd3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n2.3 Anders läge der Fall, wenn der Verkaufspreis nicht angemessen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht erst in seiner Replik vom 8. Februar 2018 geltend, dass der Unternehmensteil [...] unter Wert verkauft worden sei. Dieses Argument ist weder in der Strafanzeige noch der Beschwerdeschrift enthalten und damit grundsätzlich verspätet erfolgt. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern der Verkaufspreis als zu tief zu qualifizieren ist. Aus den eingereichten Unterlagen lassen sich auch keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen.\nIm Sinne einer Plausibilitätsprüfung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grund-sätzen ist folgendes anzumerken: Aus der Erfolgsrechnung [...] ist immerhin abzulesen, dass sich der Jahreserfolg im Jahr [...] auf rund CHF [...] belief (AS 059). Der Verkaufserlös betrug CHF [...]. Damit ist der Verkaufspreis rund [...] Mal höher als der Jahresgewinn. Falls sich der Jahresgewinn während mehreren Jahren in diesem Mittelwert bewegte und dies dem langfristigen Gewinnpotenzial der Gesellschaft entspricht, ist der Verkaufspreis als nicht offensichtlich unangemessen zu qualifizieren. Hier gilt relativierend, dass die Rechnungslegung nach OR erfolgte und somit der Jahresgewinn tendenziell einen tieferen Aussagegehalt hat.\nDer Verkaufspreis wäre tendenziell eher unter Wert zu qualifizieren, wenn die Gesellschaft andere grosse Substanzwerte aufweisen würde: Dies wäre bspw. der Fall, wenn sie über werthaltige Immobilien verfügen würde, der Gewinn aber verhältnismässig tief wäre. Eine solche Konstellation könnte grundsätzlich einen Verdacht auf einen zu tiefen Verkaufspreis begründen. Anhaltspunkte für eine solche Konstellation sind jedoch nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer hat dies auch nicht vorgetragen.\nDaher erweist sich in diesem Punkt die Beschwerde als unbegründet.\nSodann ist festzuhalten, dass sich der Verkaufserlös grundsätzlich weiterhin im Gesellschaftsvermögen befindet. Die CHF [...] sind – soweit aus den Belegen ersichtlich – weiterhin vorhanden und nicht abgeflossen. Aus der Bilanz ist zu entnehmen, dass sich die flüssigen Mittel zwischen dem Berichtsjahr [...] und dem Vorjahr um rund CHF [...] vergrössert haben (AS 058). Aus ökonomischer Betrachtungsweise ist der Vermögenswert damit noch vorhanden, was gegen einen Vermögensschaden spricht.\n2.4 Des Weiteren bezieht sich der Beschwerdeführer auf den Hinweis der Revisionsstelle im Revisionsbericht [...]. Im Revisionsbericht ist zu lesen: «Unsere Revision hat ergeben, dass der in der Berichtsperiode erfolgte Verkauf eines Betriebsteils, entgegen den Vorschriften von Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR, nicht offen in der Erfolgsrechnung dargestellt wurde, was einem Verstoss gegen das verlangte Bruttoprinzip der Buchführung entspricht». Der Beschwerdeführer macht damit geltend, dass dieser Vorbehalt die inhaltliche Unzulässigkeit der Rückstellungen belege und dies einen Vermögensschaden beweise.\nAuch dieses Argument verfängt nicht: Zwar weist die Revisionsstelle darauf hin, dass der Erlös nicht offen dargestellt und das Bruttoprinzip verletzt wurde. Damit wird aber lediglich die formelle Darstellungsweise bemängelt. Zwar ist erstellt, dass die Jahresrechnung gewissen formellen buchhalterischen Vorgaben widerspricht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus diesem Hinweis aber keine Aussage über die materielle Zulässigkeit der Rückstellung ableiten. Die mangelhafte buchhalterische Darstellung ändert nichts an der materiellen Werthaltigkeit der Gesellschaft, da die Substanz der Gesellschaft letzten Endes unverändert bleibt. Mit diesem Argument lässt sich kein strafbares Verhalten begründen.\n2.5 Augenfällig ist jedoch, dass der generierte Gewinn von CHF [...] zeitgleich und in der exakt gleichen Höhe durch einen ausserordentlichen Aufwand wieder neutralisiert wurde. Der Gewinn wurde damit nicht wie sonst üblich zu Gunsten des Eigenkapitals zugewiesen, sondern umgehend durch Rückstellungen neutralisiert. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass der Zeitpunkt und die Höhe der Rückstellungen auffallend sind. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Reservenbildung zulässig war und zu welchem Zweck diese gebildet wurden.\n2.5.1 In Bezug auf die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung ist zu unterscheiden zwischen Rückstellungen im engeren Sinn und stillen Reserven:\nRückstellungen im engeren Sinn müssen gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen (Art. 960e Abs. 2 Obligationenrecht, SR 220, nachfolgend OR). Beim konkreten Entscheid, ob und in welcher Höhe Rückstellungen getätigt werden müssen, verfügt die Unternehmensleitung als Folge der Ungewissheit der Verbindlichkeiten über einen gewissen Ermessensspielraum. Sie hat ihr Ermessen aber stets pflichtgemäss, das heisst nach kaufmännischen Grundsätzen, auszuüben (Entscheid des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April 2012, E. 5.4.2 mit Verweis auf 4C.192/2004 vom 11. August 2004, E. 2.4). Rückstellungen müssen aber nicht strikt unternehmerisch notwendig sein. Hier besteht unternehmerische Freiheit. Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall das Ermessen entgegen kaufmännischen Grundsätzen ausgeübt wurde, sind nicht ersichtlich."}