{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-192_2018-05-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137611&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11e364e02d0f5ca4b9a6816d93fcdb83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:06", "Checksum": "9092c2ec55172288b31c1b461102fd3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014, E. 3.3). Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.\nEine Untersuchung hingegen ist zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Vorausgesetzt werden deliktsrelevante Anhaltspunkte. Dabei müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014, E. 2.4.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 1.4).\nEine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen. Bei blossen Zweifeln, ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen.\n2. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten ungetreue Geschäftsbesorgung vor. Durch die unzulässige Veräusserung des Hauptunternehmensteils [...] sei ein Schaden durch unterbliebene Vermögensmehrung entstanden, da der Hauptzweck der Gesellschaft verunmöglicht worden sei. Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanhandnahme mit der Nichterfüllung des Tatbestandes, da es insbesondere am Schaden fehle.\nVorliegend sind die in der Strafanzeige geltend gemachten Handlungen unter dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB zu prüfen, welcher Art. 158 Ziff. 2 vorgeht.\nUngetreue Geschäftsbesorgung begeht, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathandlung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer allgemein aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b).\nFür den Treuebruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB braucht es die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Treuepflicht, einen Vermögensschaden sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente. Im vorliegenden Fall ist insbesondere der Vermögensschaden umstritten, weshalb nachfolgend auf diesen einzugehen ist.\n2.1 Als Schaden gilt zunächst die Vermögensminderung durch die Verminderung der Aktiven bzw. Vermehrung der Passiven, wie z.B. in der Übernahme von Schulden einer AG ohne Gegenleistung (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2013, Art. 158 N 127 ff.). Einen Schaden stellt sodann die unterbliebene Vermögensmehrung dar durch Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven, sofern die Gewinnaussichten genügend konkretisiert sind, wie bspw. bei der Nichteinziehung von geschuldeten und einbringlichen Steuern (BGE 81 IV 228 E. 1; BGE 105 IV 307 E. 4b). Nachfolgend ist zu prüfen, ob bei der Gesellschaft effektiv ein Vermögensschaden eingetreten ist.\n2.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass ein Schaden eingetreten sei, da künftige Verdienstmöglichkeiten durch den Verkauf des Betriebsteils [...] verunmöglicht worden seien. Der Schaden bestehe in der unterbliebenen Vermögensmehrung. Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass jeder Verkauf bedeutet, dass künftiges Ertragspotenzial aufgegeben wird. Das zukünftige Ertragspotenzial wird gerade durch den entsprechenden Verkaufspreis abgegolten, sofern dieser angemessen ist. Der Verlust eines künftigen Ertragspotenzials führt für sich allein nicht zum geltend gemachten Schaden."}