{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-192_2018-05-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137611&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11e364e02d0f5ca4b9a6816d93fcdb83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:06", "Checksum": "9092c2ec55172288b31c1b461102fd3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n7. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 beantragte dieser die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.\nIm Wesentlichen liess der Beschuldigte ausführen, dass sich der Beschwerdeführer nicht habe damit abfinden können, dass [...] aufgrund von Unrentabilität habe verkauft werden müssen. Bei der Veräusserung des Unternehmensteils [...] habe es sich um einen gesetzlich zulässigen operativen Entscheid gehandelt. Die ungetreue Geschäftsbesorgung sei eindeutig nicht erfüllt, da die Bildung von Rückstellungen durch die Revisionsstelle nicht beanstandet worden sei. Die Falschbeurkundung sei ebenfalls ausgeschlossen, da der Verkaufserlös aus dem Anhang der Jahresrechnung eindeutig hervorgegangen sei. Sodann würden die Betrugsvorwürfe auf reinen Spekulationen basieren. Vorliegend dürfe das Strafrecht nicht dazu missbraucht werden, um vermeintliche obligationenrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Dass auch auf privatrechtlicher Ebene kein relevantes Fehlverhalten vorliege, sei dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Klageeinleitung nach erfolgter Schlichtungsverhandlung vor dem Richteramt [...] unbenutzt habe verstreichen lassen.\n8. Am 8. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Er liess ausführen, dass die Jahresrechnung den effektiven Verkaufspreis nicht ausweise, sondern dass es einen ausserordentlichen Ertrag im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Betriebsteils gegeben habe. Es sei von einem wesentlich höheren Verkaufspreis auszugehen und diesfalls sei die Erfolgsrechnung inhaltlich unwahr und eine Falschbeurkundung erfüllt. Sollte der Verkaufspreis aber effektiv CHF [...] betragen haben, dann sei der Betriebsteil [...] offensichtlich unter Wert verkauft worden, was eine Schädigung der Gesellschaft bedeute und den Verdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung begründe.\n9. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte der Beschuldigte seine Duplik ein und argumentierte, dass es sich nicht um eine Teilliquidation handle, da der Erlös wieder in die Gesellschaft investiert worden sei. Die Jahresrechnung sei inhaltlich nicht unwahr, da sie vollumfänglich den tatsächlichen Begebenheiten entsprochen habe. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.\n10. Nachdem die Duplik mit Verfügung vom 22. Februar 2018 an den Beschwerdeführer zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde und sich dieser nicht mehr vernehmen liess, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.\n"}