{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-192_2018-05-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137611&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11e364e02d0f5ca4b9a6816d93fcdb83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:06", "Checksum": "9092c2ec55172288b31c1b461102fd3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess der Beschwerdeführer am 16. November 2017 form- und fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung von Lehre und Rechtsprechung hoch angesetzt und vorliegend klar nicht erfüllt seien. Nur wenn mit Sicherheit kein strafrelevantes Verhalten vorliege, dürfe unter Berücksichtigung des Verfahrensprinzips «in dubio pro duriore» eine Nichtanhandnahme erfolgen. Vorliegend handle es sich um einen komplexen Sachverhalt und es stehe nicht sicher fest, dass kein strafbares Verhalten vorliege.\nIn Bezug die ungetreue Geschäftsbesorgung macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass ein Schaden auch in einer unterbliebenen Vermögensmehrung bestehen könne. Durch den unzulässigen Verkauf des Hauptunternehmensteils sei der Hauptzweck der Gesellschaft verunmöglicht worden. Durch den Verkauf eines rentablen Unternehmensteils falle künftiger Gewinn weg, was einer unterbliebenen Vermögensmehrung entspreche. Dass der Verkauf eines wesentlichen Unternehmensteils einer faktischen Teilliquidation gleichkomme, habe er bereits in seiner Anzeige mit Verweis auf Böckli untermauert. Gemäss herrschender Lehre sei die Qualifikation einer Teilliquidation jedoch komplex und verschwommen. Da per se keine Klarheit über diese tatrelevante Frage herrsche, komme eine Nichtanhandnahme nicht in Frage.\nIn seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Falschbeurkundung daran fest, dass durch die Verletzung des Bruttoprinzips bzw. durch Umgehung des Verrechnungsverbotes eine inhaltlich unwahre Urkunde entstanden und dadurch eine Falschbeurkundung erfolgt sei. Die Verletzung des Bruttoprinzips und die Bildung von Rückstellungen seien unzulässig gewesen. Die Rückstellungen hätten allein dazu gedient, um die Ansprüche des Beschwerdeführers zu vereiteln. Die Beschwerdegegnerin habe gewisse Aspekte gar nicht erst geprüft, weshalb die Nichtanhandnahme bundesrechtswidrig sei.\nIn Bezug auf den Betrug räumt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift jedoch ein, dass sich der Tatverdacht des Betrugs vor allem aus den Ausführungen zu den übrigen Delikten ergebe. Der Verdacht dränge sich aber nach wie vor auf, dass der Beschuldigte in betrügerischer Weise die Bestimmungen des Aktionärsbindungsvertrages umgangen und den Beschwerdeführer in arglistiger Weise als Aktionär betrogen habe.\nAlles in allem liege aber kein derart klarer Fall vor, dass eine Nichtanhandnahme angezeigt sei.\n4. Nach Eingang der Beschwerdeschrift wurde der Beschwerdeführer vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 17. November 2017 zur Leistung einer Kostensicherheit von CHF 1'500.00 verpflichtet. Diese Verfügung wurde ebenfalls dem Beschuldigten eröffnet.\n5. Mit Eingabe vom 30. November 2017 liess der Beschwerdeführer die Eröffnung der Verfügung vom 17. November 2017 an den Beschuldigten beanstanden. Der Beschuldigte habe im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung. Die Beschwerdegegnerin habe mit guten Gründen auf die Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Beschuldigten verzichtet. Nun seien Kollusionshandlungen durch den Beanzeigten nicht auszuschliessen.\nGemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die beschuldigte Person grundsätzlich das Recht, über die Strafanzeige und deren förmliche Erledigung durch die Staatsanwaltschaft informiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.2). Spätestens im Beschwerdeverfahren muss eine Orientierung der beschuldigten Person erfolgen, was im vorliegenden Fall pflichtgemäss erfolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör darf nur bei begründetem Verdacht auf Rechtsmissbrauch oder überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden (Art. 108 Abs. 1 StPO).\nVorliegend hat der Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines Geheimverfahrens und die Ausschaltung seiner Parteirechte nicht dargetan. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Falschbeurkundung und des Betrugs strafbar gemacht, handelt sich vorerst um einen Parteistandpunkt, der von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich verworfen wurde und nun im parteiöffentlichen Beschwerdeverfahren noch zu prüfen ist. In der vorliegenden Konstellation sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen würden, weshalb das hiesige Gericht die Verfügung vom 17. November 2017 dem Beschuldigten eröffnet hat.\n6. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert. In ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wies die Beschwerdegegnerin erneut darauf hin, dass der angezeigte Sachverhalt offenkundig nicht strafbar sei.\nEine ungetreue Geschäftsbesorgung falle mangels Schaden ausser Betracht. Der Unternehmensteil sei nicht unter Wert verkauft worden. Die Gesellschaft habe einen Gegenwert in Form von Liquidität erhalten, weshalb im Vermögen der Gesellschaft kein Schaden eingetreten sei. Es liege auch kein Schaden durch unterbliebene Gewinnrealisierung vor, da die zukünftige Rentabilität rein spekulativ und nicht belegt sei. Eine Falschbeurkundung sei ebenfalls ausgeschlossen, da die Erfolgsrechnung aufgrund des Anhangs nicht inhaltlich unwahr sei. Ein Betrugsverdacht sei mangels hinreichend konkreten Ausführungen nicht ersichtlich."}