{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-192_2018-05-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137611&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11e364e02d0f5ca4b9a6816d93fcdb83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:06", "Checksum": "9092c2ec55172288b31c1b461102fd3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.05.2018 BKBES.2017.192\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nI.\n1. Am 21. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer A.___ bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten B.___ Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Betrugs einreichen. Gemäss Anzeige habe der Beschwerdeführer dem Beschuldigen im Jahr [...] die Aktienmehrheit an der C.___ AG im Sinne einer Unternehmensnachfolge verkauft. Da das Unternehmen im Sinne einer langfristig angelegten Unternehmensnachfolge veräussert worden sei, sei der Kaufpreis der Aktien weit unter dem wirklichen Wert erfolgt.\nKurz nach Abwicklung des Kaufvertrages habe der Beschuldigte den Hauptunternehmensteil [...] veräussert, was einer Teilliquidation gleichkomme. Der Beschuldigte habe ohne Ermächtigung der Generalversammlung gehandelt und die Vorschriften des Aktienrechts verletzt. Der Beschuldigte habe einen ausserordentlichen Gewinn realisieren und dem Beschwerdeführer dessen Liquidationsanteil vorenthalten wollen. Durch Umgehung der aktienrechtlichen Kompetenzordnung habe der Beschuldigte den rentablen Unternehmensteil [...] veräussert, womit er sich dem Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung ausgesetzt habe.\nUm den generierten Verkaufserlös gegenüber den Aktionären nicht offenlegen zu müssen, habe der Beschuldigte den Erlös in der Jahresrechnung [...] verschleiert. Dadurch habe er eine Falschbeurkundung begangen. Konkret sei die Verschleierung des Verkaufserlöses erfolgt, indem der Erlös sogleich mit einem ausserordentlichen Aufwand resp. Rückstellungen neutralisiert worden sei. Die Bildung von Rückstellungen sei nicht erforderlich gewesen und damit pflichtwidrig erfolgt. Dies stelle einen Verstoss gegen das buchhalterische Bruttoprinzip und eine Umgehung des Verrechnungsverbots dar. Auch im Revisionsbericht sei ein expliziter Hinweis auf die Verletzung des Verrechnungsverbotes enthalten. Der Beschuldigte habe inhaltlich unwahre Angaben über die Werthaltigkeit der Gesellschaft vorgenommen, weshalb er sich einer Falschbeurkundung strafbar gemacht habe.\nSodann bestehe der Anfangsverdacht, dass sich der Beschuldigte des Betrugs strafbar gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten die Aktien nur unter der Voraussetzung einer langfristigen Weiterführung des Unternehmens unter deren wirklichen Wert verkauft. Der Beschuldigte habe aber kurz nachdem er Mehrheitsaktionär und alleiniger Verwaltungsrat geworden sei, den Hauptunternehmensteil an die Konkurrenz veräussert. Dies begründe den Verdacht, dass der Beschuldigte bereits vor Abschluss des Aktienkaufvertrags mit der Konkurrenz in Verkaufsgesprächen gestanden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er bei erster Gelegenheit verkaufen werde. Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (Weiterführung des Unternehmens) habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer zum Verkauf der Aktienmehrheit zu einem nicht marktkonformen Preis veranlasst. Dadurch entstehe der Verdacht, dass er sich des Betrugs strafbar gemacht haben könnte.\n2. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, dass die angezeigten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt seien bzw. dass die Strafanzeige keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermöge.\nIn Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung verneint die Beschwerdegegnerin die Erfüllung des Tatbestandes, da es insbesondere am objektiven Tatbestandsmerkmal des Schadens fehle. Es bestehe kein zivilrechtlicher Anspruch des Aktionärs auf den durch den Aktienverkauf generierten Gegenwert. Insbesondere liege auch keine faktische Liquidation vor, da keine Erlösverteilung stattgefunden habe. Damit falle beim Beschwerdeführer auch kein Erlösanspruch an. Dass der Verkaufspreis zu niedrig angesetzt worden sei und sich der Beschwerdeführer einer Pflichtverletzung schuldig gemacht habe, werde in der Anzeige nicht dargelegt. Dadurch fehle es an einem rechtsgenügenden Tatverdacht betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung.\nIn Bezug auf die Falschbeurkundung sei ein hinreichender Tatverdacht ebenfalls zu verneinen. Eine Falschbeurkundung komme vorliegend nicht in Frage, da die Bruttozahlen der Bilanz- und Erfolgsrechnung dem Anhang der Jahresrechnung entnommen werden könnten. Objektiv liege deshalb keine unwahre Urkunde vor. In subjektiver Hinsicht fehle es an der Täuschungs- und Schädigungsabsicht. Da der Ertrag explizit im Anhang zur Jahresrechnung [...] aufgeführt worden sei, sei eine Täuschung objektiv unmöglich. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nicht über Umstände getäuscht werden könne, der sich explizit aus einem Dokument ergeben würden. Deshalb fehle es an einer subjektiven Täuschungsabsicht. Auch fehle es an einer Schädigungsabsicht, da gar kein Schaden ersichtlich sei. Da die Aktionäre keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Partizipation am Verkaufserlös hätten und keine Teilliquidation vorliege, liege kein Schaden vor. Daher fehle es auch an einer entsprechenden Schädigungsabsicht.\nIn Bezug auf den Betrugsverdacht bemängelt die Staatsanwaltschaft, dass in der Anzeige keine konkreten Anhaltspunkte oder Belege ins Feld geführt würden, welche dafürsprächen, dass der Beschuldigte bereits bei Vertragsschluss im Jahr [...] Verhandlungen über einen späteren Verkauf mit der Konkurrenz geführt hatte oder zu führen beabsichtigt habe. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verkauf eines Betriebsteils mit einem substantiellen Investitionsvolumen bereits [...] Jahre vor dem eigentlichen Vertragsschluss anvisiert werde. Der Beschwerdeführer habe auch in diesem Punkt keinen hinreichenden Tatverdacht darlegen können, weshalb der Betrug klarerweise nicht erfüllt sei."}