Andererseits wäre es einfach gewesen, taugliche Vorkehrungen zu treffen und es hätte dem Beschwerdeführer einleuchten müssen, dass er die Staatsanwaltschaft, allenfalls via die Polizei, durch die er befragt worden war, hätte mitteilen können, dass er für die Dauer seiner Ferien ortsabwesend sei. Es liegt unter diesen Umständen keine Schuldlosigkeit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO vor, weshalb die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art.