Diese Vorkehrungen haben sich im Ergebnis nicht als zweckmässig bzw. als ungenügend erwiesen. Einerseits hat der Neffe offenbar seinen Auftrag nicht erfüllt, was dem Beschwerdeführer gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Verschulden zuzurechnen ist. Andererseits wäre es einfach gewesen, taugliche Vorkehrungen zu treffen und es hätte dem Beschwerdeführer einleuchten müssen, dass er die Staatsanwaltschaft, allenfalls via die Polizei, durch die er befragt worden war, hätte mitteilen können, dass er für die Dauer seiner Ferien ortsabwesend sei.