Bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen seien strengere Anforderungen zu stellen. 3.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Zugeständnisses des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnete. Er beauftragte deshalb seinen Neffen in seinem Briefkasten nach entsprechender Post Ausschau zu halten und ihn gegebenenfalls zu verständigen bzw. die Post darum zu ersuchen, die Sendung zurückzubehalten. Er vertraute auch darauf, dass ihm eine längere Frist zur Verfügung stehen würde als die zehntägige gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO. Diese Vorkehrungen haben sich im Ergebnis nicht als zweckmässig bzw. als ungenügend erwiesen.