Im Entscheid 6B_968/2014, E. 1.3 (mit Hinweisen), siehe auch 6B_530/2016, E. 2.1, hat das Bundesgericht ausgeführt, die Vorinstanz verweise zu Recht auf das Urteil 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1, wonach die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden könne und jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, die Wiederherstellung ausschliesse. Die Rechtsprechung sei darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden dürfe. Bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen seien strengere Anforderungen zu stellen.