Die Staatsanwältin führt in ihrer Stellungnahme aus, dem Beschwerdeführer sollte bekannt sein, dass die vorübergehende Aufbewahrung der Post den schriftlichen Auftrag «Post zurückbehalten» erfordere und eine mündliche Aufforderung durch den Neffen gegenüber der Post wirkungslos wäre. Dem Beschwerdeführer sei letztmals am 2. Juli 2015 ein Strafbefehl postalisch zugestellt worden, woraus sich ergebe, dass er Kenntnis von den üblichen Zustellungs- und Einsprachefristen gehabt habe. 3.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr dadurch ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen;