Dem Schreiben vom 27. September 2017 sei aber nicht zu entnehmen, dass er bei der Post entsprechende Vorkehrungen getroffen habe. Die vom Beschwerdeführer organisierte, nicht rechtsgenügliche Stellvertretung vermöge daher das Verpassen der Abholungsfrist nicht zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer hätte sich besser organisieren müssen, was von ihm angesichts seiner Erfahrungen mit der Staatsanwaltschaft ohne weiteres hätte erwartet werden dürfen. Er habe deshalb das Versäumnis verschuldet, was die Wiederherstellung der Frist ausschliesse.