Es seien gegen den Beschwerdeführer in den letzten 20 Jahren seitens der Staatsanwaltschaft Solothurn unter anderem bereits acht Strafbefehle erlassen worden, weshalb ihm bekannt sei, dass gerichtliche Post nur gegen Unterschrift ausgehändigt werde. Die Übergabe des Briefkastenschlüssels an den Neffen habe deshalb keine rechtsgenügliche Stellvertretung dargestellt, zumal der Neffe die gerichtliche Post nur dann hätte abholen können, wenn der Beschwerdeführer bei der Post eine entsprechende Vollmacht hinterlegt hätte. Dem Schreiben vom 27. September 2017 sei aber nicht zu entnehmen, dass er bei der Post entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.