Solche Gründe hätten beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Er habe zwar für die Zeit seines Auslandaufenthalts in der Person seines 24-jährigen Neffen eine Vertretung organsiert und dem Neffen den Auftrag erteilt, den Briefkasten regelmässig zu leeren und ihn über den Eingang gerichtlicher Post umgehend zu informieren, was der Neffe aber versäumt habe. Es seien gegen den Beschwerdeführer in den letzten 20 Jahren seitens der Staatsanwaltschaft Solothurn unter anderem bereits acht Strafbefehle erlassen worden, weshalb ihm bekannt sei, dass gerichtliche Post nur gegen Unterschrift ausgehändigt werde.