Er sei mit dem Strafbefehl, insbesondere mit der Bussenhöhe, nicht einverstanden und er müsse dagegen unbedingt Einsprache erheben können. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, die Wiederherstellung einer versäumten Frist sei allerdings nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfall oder Krankheit es dem Betroffenen unmöglich machten, die Frist bzw. den Termin einzuhalten. Solche Gründe hätten beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen.