a StPO) und nach dem 27. Juli 2017 rückwirkend auf den 21. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sei. In seiner Eingabe vom 6. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe in Erwartung der gerichtlichen Post für die Zeit seiner Ferienabwesenheit seinem Neffen einen Briefkastenschlüssel gegeben, damit dieser die Post hätte entgegennehmen können. Er habe seinem Neffen den klaren Auftrag erteilt, ihn bei Eingang derartiger Post zu informieren. Sein 24-jähriger Neffe habe leider vergessen, diesen Auftrag auszuführen. Er sei mit dem Strafbefehl, insbesondere mit der Bussenhöhe, nicht einverstanden und er müsse dagegen unbedingt Einsprache erheben können.