Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (vom 22. Mai 2017) über das gegen ihn eröffnete Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und er habe deshalb mit der Zustellung eingeschriebener Post rechnen müssen. Er habe die eingeschriebene Postsendung auf der Post nicht abgeholt, weshalb der Strafbefehl per 27. Juli 2017, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, als zugestellt gegolten habe (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) und