Die Gerichtsurkunde, mit welcher der Strafbefehl zugestellt werden sollte, wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt. 2. Mit Eingabe vom 4. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache. Mit Verfügung vom 27. September 2017 trat der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern auf die Einsprache zufolge verspäteter Einreichung nicht ein. Er stellte fest, der Strafbefehl sei am 27. Juli 2017 (fiktiv) zugestellt worden, die Einsprachefrist habe am 7. August 2017 geendet und die am 4. September 2017 erfolgte Postaufgabe der Einsprache sei damit verspätet gewesen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2017 zugestellt.