I. 1. Mit Strafbefehl STA.2017.2521 vom 18. Juli 2017 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) wegen Beschimpfung, Litterings und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, davon 20 Tagessätze unbedingt und 20 Tagessätze mit bedingt aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Busse von CHF 140.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt. Die Gerichtsurkunde, mit welcher der Strafbefehl zugestellt werden sollte, wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt.