{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-187_2017-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135951&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "563d0c803be2743ad8e5cdae2a171719"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BKBES.2017.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:08", "Checksum": "18a1d7076cf156eec562c3eee1c2aafc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BKBES.2017.187\nRegeste:\nWiederherstellung\n\n\n2.3 Die Staatsanwältin führt in ihrer Stellungnahme aus, dem Beschwerdeführer sollte bekannt sein, dass die vorübergehende Aufbewahrung der Post den schriftlichen Auftrag «Post zurückbehalten» erfordere und eine mündliche Aufforderung durch den Neffen gegenüber der Post wirkungslos wäre. Dem Beschwerdeführer sei letztmals am 2. Juli 2015 ein Strafbefehl postalisch zugestellt worden, woraus sich ergebe, dass er Kenntnis von den üblichen Zustellungs- und Einsprachefristen gehabt habe.\n3.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr dadurch ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt die Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_728/2017, E. 2 mit Hinweisen).\nGemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016, E. 1.2 mit Hinweisen).\nIm Entscheid 6B_968/2014, E. 1.3 (mit Hinweisen), siehe auch 6B_530/2016, E. 2.1, hat das Bundesgericht ausgeführt, die Vorinstanz verweise zu Recht auf das Urteil 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1, wonach die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden könne und jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, die Wiederherstellung ausschliesse. Die Rechtsprechung sei darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden dürfe. Bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen seien strengere Anforderungen zu stellen.\n3.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Zugeständnisses des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnete. Er beauftragte deshalb seinen Neffen in seinem Briefkasten nach entsprechender Post Ausschau zu halten und ihn gegebenenfalls zu verständigen bzw. die Post darum zu ersuchen, die Sendung zurückzubehalten. Er vertraute auch darauf, dass ihm eine längere Frist zur Verfügung stehen würde als die zehntägige gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO. Diese Vorkehrungen haben sich im Ergebnis nicht als zweckmässig bzw. als ungenügend erwiesen. Einerseits hat der Neffe offenbar seinen Auftrag nicht erfüllt, was dem Beschwerdeführer gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Verschulden zuzurechnen ist. Andererseits wäre es einfach gewesen, taugliche Vorkehrungen zu treffen und es hätte dem Beschwerdeführer einleuchten müssen, dass er die Staatsanwaltschaft, allenfalls via die Polizei, durch die er befragt worden war, hätte mitteilen können, dass er für die Dauer seiner Ferien ortsabwesend sei. Es liegt unter diesen Umständen keine Schuldlosigkeit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO vor, weshalb die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n4. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 300.00 festzusetzen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nJeger von Arx"}