{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-187_2017-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135951&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "563d0c803be2743ad8e5cdae2a171719"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BKBES.2017.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:08", "Checksum": "18a1d7076cf156eec562c3eee1c2aafc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BKBES.2017.187\nRegeste:\nWiederherstellung\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2017, mit welcher das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderungen der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (vom 22. Mai 2017) über das gegen ihn eröffnete Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und er habe deshalb mit der Zustellung eingeschriebener Post rechnen müssen. Er habe die eingeschriebene Postsendung auf der Post nicht abgeholt, weshalb der Strafbefehl per 27. Juli 2017, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, als zugestellt gegolten habe (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) und nach dem 27. Juli 2017 rückwirkend auf den 21. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sei. In seiner Eingabe vom 6. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe in Erwartung der gerichtlichen Post für die Zeit seiner Ferienabwesenheit seinem Neffen einen Briefkastenschlüssel gegeben, damit dieser die Post hätte entgegennehmen können. Er habe seinem Neffen den klaren Auftrag erteilt, ihn bei Eingang derartiger Post zu informieren. Sein 24-jähriger Neffe habe leider vergessen, diesen Auftrag auszuführen. Er sei mit dem Strafbefehl, insbesondere mit der Bussenhöhe, nicht einverstanden und er müsse dagegen unbedingt Einsprache erheben können. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, die Wiederherstellung einer versäumten Frist sei allerdings nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfall oder Krankheit es dem Betroffenen unmöglich machten, die Frist bzw. den Termin einzuhalten. Solche Gründe hätten beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Er habe zwar für die Zeit seines Auslandaufenthalts in der Person seines 24-jährigen Neffen eine Vertretung organsiert und dem Neffen den Auftrag erteilt, den Briefkasten regelmässig zu leeren und ihn über den Eingang gerichtlicher Post umgehend zu informieren, was der Neffe aber versäumt habe. Es seien gegen den Beschwerdeführer in den letzten 20 Jahren seitens der Staatsanwaltschaft Solothurn unter anderem bereits acht Strafbefehle erlassen worden, weshalb ihm bekannt sei, dass gerichtliche Post nur gegen Unterschrift ausgehändigt werde. Die Übergabe des Briefkastenschlüssels an den Neffen habe deshalb keine rechtsgenügliche Stellvertretung dargestellt, zumal der Neffe die gerichtliche Post nur dann hätte abholen können, wenn der Beschwerdeführer bei der Post eine entsprechende Vollmacht hinterlegt hätte. Dem Schreiben vom 27. September 2017 sei aber nicht zu entnehmen, dass er bei der Post entsprechende Vorkehrungen getroffen habe. Die vom Beschwerdeführer organisierte, nicht rechtsgenügliche Stellvertretung vermöge daher das Verpassen der Abholungsfrist nicht zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer hätte sich besser organisieren müssen, was von ihm angesichts seiner Erfahrungen mit der Staatsanwaltschaft ohne weiteres hätte erwartet werden dürfen. Er habe deshalb das Versäumnis verschuldet, was die Wiederherstellung der Frist ausschliesse.\n2.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, die Staatsanwältin habe zutreffend erwähnt, dass er von der Staatsanwaltschaft schon mehrere Briefe erhalten habe und er deshalb mit dem Thema bekannt sei. Die Staatsanwältin habe aber unbeachtet gelassen, dass er seine Ferien schon Anfang Jahr mit seiner damaligen Arbeitgeberin, der Firma B.___ AG, geplant habe. Er habe sich an die Ferienzeit halten müssen und ausserdem habe er die Flugtickets schon gebucht gehabt. Die Ferien hätten nur drei Wochen gedauert. Es treffe zu, dass er mit Post vom Gericht gerechnet habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass vom Gericht gesendete Briefe mindestens eine 20- bis 30-tägige Abhol- und Einsprachefrist hätten. Er könne sich auch sehr gut daran erinnern, dass vor 20 Jahren Gerichtsbriefe von der Polizei höchstpersönlich gebracht worden seien und es auch sehr lange gedauert habe, bis er die Briefe (Verfügungen) erhalten habe. Da er die Ferien schon geplant und gebucht gehabt und gedacht habe, dass es wieder sehr lange dauern würde, bis er den Gerichtsbrief erhalte und ihm dann eine Einsprachefrist von 30 Tagen zur Verfügung stünde, habe er keinen Grund gesehen, nicht in die Ferien zu gehen und damit das im Voraus bezahlte Geld zu verlieren. Ausserdem habe er zur Sicherheit seinen Neffen beauftragt, den Briefkasten zu leeren und ihm mitzuteilen, wenn er einen Gerichtsbrief erhalten würde. Er habe den Neffen auch darauf aufmerksam gemacht, dass er im Falle eines eingeschriebenen Briefes der Post mitteilen solle, dass er sich in den Ferien befinde und darum ersuchen solle, den Brief zu deponieren bis er zurückkehre. Er habe gedacht, dass das klappen würde. Er habe nicht bezweckt, dem Gerichtsbrief zu entgehen. Seine Adresse und sein Arbeitgeber seien bekannt. Es sei niemand perfekt und jeder könne einen Fehler machen, was sich auch daraus ergebe, dass sein Name falsch geschrieben worden sei. Er müsste wegen eines kleinen Fehlers CHF 1'800.00 bezahlen, was ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Er ersuche deshalb um einen positiven Entscheid des Obergerichts."}