{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-187_2017-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135951&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "563d0c803be2743ad8e5cdae2a171719"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BKBES.2017.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:08", "Checksum": "18a1d7076cf156eec562c3eee1c2aafc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BKBES.2017.187\nRegeste:\nWiederherstellung\n\nUrteil vom 4. Dezember 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichter Müller\nGerichtsschreiber von Arx\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Wiederherstellung\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Mit Strafbefehl STA.2017.2521 vom 18. Juli 2017 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) wegen Beschimpfung, Litterings und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, davon 20 Tagessätze unbedingt und 20 Tagessätze mit bedingt aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Busse von CHF 140.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt. Die Gerichtsurkunde, mit welcher der Strafbefehl zugestellt werden sollte, wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt.\n2. Mit Eingabe vom 4. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache. Mit Verfügung vom 27. September 2017 trat der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern auf die Einsprache zufolge verspäteter Einreichung nicht ein. Er stellte fest, der Strafbefehl sei am 27. Juli 2017 (fiktiv) zugestellt worden, die Einsprachefrist habe am 7. August 2017 geendet und die am 4. September 2017 erfolgte Postaufgabe der Einsprache sei damit verspätet gewesen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2017 zugestellt.\n3. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 27. September 2017 «Einsprache», welche im Verfahren BKBES.2017.175 mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 als Wiederherstellungsgesuch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde.\n4. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wies die zuständige Staatsanwältin das Wiederherstellungsgesuch ab. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2017 zugestellt.\n5. Mit Eingabe vom 7. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2017 wiederum «Einsprache», welche vorliegend als Beschwerde zu behandeln ist. Mit Eingabe vom 13. November 2017 beantragte die zuständige Staatsanwältin, die Beschwerde sei unter Kosten.- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.\n"}