Bei Auslagen von CHF 94.30 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 809.25. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 809.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).