Es kann daher nicht beurteilt werden, ob sie in einem Zusammenhang mit den anderen Statusmeldungen steht. Schliesslich ist zum Einwand des Beschwerdeführers, er verstehe nicht, dass der Beschuldigten nicht spätestens seit dem erfolgten Freispruch untersagt werde, weiterhin rufschädigende Aussagen zu machen, festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Überprüfung der Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 20. Oktober 2017 ist. Für den Erlass eines derartigen Verbotes ist nicht die Beschwerdekammer zuständig.