Ergänzend anzufügen ist, dass die mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 eingereichten Statusmeldungen des Beschwerdeführers nichts Weiteres zu belegen vermögen. So ist nicht ersichtlich, wann diese auf WhatsApp geladen wurden und es trifft anhand der zeitlichen Abfolge (Anzahl Balken) zu – wie der Beschwerdeführer dies in der Eingabe vom 14. Dezember 2017 geltend macht –, dass die letzte Statusmeldung («you will regret») später und separat hochgeladen wurde. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob sie in einem Zusammenhang mit den anderen Statusmeldungen steht.