sie habe keinen Grund zu lügen. Auch im Screenshot vom August 2013 schildert sie ein Verhalten des Beschwerdeführers, das sie als Bedrängung empfand. Zusammenfassend ist die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden. In einer weiterführenden Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, da ihr kein Vorgehen «wider besseres Wissen» nachgewiesen werden könnte. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 3.3 Ergänzend anzufügen ist, dass die mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 eingereichten Statusmeldungen des Beschwerdeführers nichts Weiteres zu belegen vermögen.