durch die Privatklägerin anzunehmen sei. Zu diesem Ergebnis gelangte der Amtsgerichtspräsident trotz der sich in den Akten befindenden, vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Äusserungen der Beschuldigten via Mobiltelefon gegenüber ihren Kolleginnen. Aus diesen wäre denn auch in der Tat nicht zu schliessen, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer «wider besseres Wissen» sexueller Handlungen bezichtigt hätte. So ist zum einen nicht klar, welche Frage sie genau beantwortete, als sie im WhatsApp-Chat mit C.___ die in der Beschwerde erwähnte Antwort «Neei ebe ni» gab und ausführte, sie habe gar keine Anzeige gemacht.