Im Umkehrschluss bedeute dies indessen nicht zwangsläufig, dass die inkriminierten Taten nicht passiert seien, sie liessen sich aber aussagepsychologisch nicht substantiieren. Der Amtsgerichtspräsident führte dazu in seinen zusammenfassenden Erwägungen aus, der Klarheit halber bleibe abschliessend nochmals festzuhalten, dass dieses Ergebnis – der Freispruch des Beschuldigten – im Gegenzug keineswegs bedeute, dass eine fälschliche Belastung von A.___ durch die Privatklägerin anzunehmen sei.