Nach all den Vorfällen sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die Beschuldigte seine Kontaktdaten längst gelöscht habe. Es habe sich nur um Statusmeldungen gehandelt. Solche könne man nicht einfach per Zufall sehen. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass eine allfällige Bestrafung der Beschuldigten nach Art. 292 StGB, angeblich begangen im Jahr 2014, nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung liegen nicht vor, da es sich bei Art. 292 StGB um eine Übertretung handelt und die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG ein Jahr beträgt.