Darunter habe er stark gelitten. Er verstehe nicht, weshalb der Beschuldigten nicht spätestens seit dem erfolgten Freispruch untersagt werde, weiterhin rufschädigende Aussagen zu verbreiten. Die von der Beschuldigten ins Feld geführten WhatsApp-Statusmeldungen hätte die Beschuldigte gar nicht zu Gesicht bekommen sollen. Sie seien nicht für ihre Augen bestimmt gewesen und hätten sich zum Teil nicht einmal auf sie bezogen. Besonders der letzte Screenshot («you will regret») sei Wochen später und nicht im Zusammenhang mit ihr veröffentlicht worden. Nach all den Vorfällen sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die Beschuldigte seine Kontaktdaten längst gelöscht habe.