Bei der Neuaufschaltung ihres Handys seien sämtliche Kontakte wiederhergestellt worden. Die Fotos seien im Status des Beschwerdeführers aufgeschaltet gewesen. Wenn jemand eine Hetzkampagne führe, dann doch wohl der Beschwerdeführer. 2.7 In der Eingabe vom 14. Dezember 2017 lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, es gehe darum, dass die Beschuldigte im Chat mit C.___ selber ausführe, dass das, was zur Anzeige gebracht worden sei, so gar nicht passiert sei. Und dies im Wissen darum, dass sie Stillschweigen über das laufende Verfahren hätte bewahren müssen. Mit diesem Vorgehen habe sie aktiv dem Ruf des Beschwerdeführers geschädigt und tue dies bis heute. Darunter habe er stark gelitten.