Die Voraussetzungen zur Verfahrenseröffnung seien damit nicht mehr gegeben. 2.6 Die Beschuldigte lässt in der Eingabe vom 1. Dezember 2017 ausführen, es sei vorab festzuhalten, dass sich die Einstellungsverfügung ausschliesslich auf die Tatbestände der falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege beziehe. Andere Delikte stünden nicht zur Beurteilung. Bezüglich der Tatbestände der falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege sei zu beachten, dass zu deren Erfüllung Eventualvorsatz nicht genüge. Vielmehr müsse als subjektives Tatbestandselement «wider besseres Wissen» gegeben sein. Diese Voraussetzung sei vorliegend klarerweise nicht gegeben.