__ anzunehmen sei. Im Verfahren gegen B.___ müsse Gleiches gelten wie im Verfahren gegen A.___, weshalb das Verfahren gegen sie eingestellt werden müsse. Hinsichtlich der neu beantragten Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB, angeblich begangen am 10. April 2014, müsse festgehalten werden, dass es sich um eine Übertretung handle. Nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG betrage die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen im Jugendstrafverfahren ein Jahr. Die Voraussetzungen zur Verfahrenseröffnung seien damit nicht mehr gegeben.