304 StGB erhalten. Schliesslich befinde sich in den Akten ein Screenshot, der anlässlich der Auswertung des Mobiltelefons von B.___ angefertigt worden sei. Im August 2013 habe sie einer Kollegin geschrieben, der Beschwerdeführer habe immer wieder ihre Nähe gesucht und sie glaube, «de het mi nöchshtens vergwautigt…er het su mit eire umegmacht wo 2 däg jünger ish aus i!». Mit diesem Vorgehen habe die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens bzw. einer Tatsache beschuldigt, die geeignet gewesen sei, seinen Ruf zu schädigen. Der Beschuldigten müsse vor Augen geführt werden, was sie mit ihren falschen Aussagen losgetreten habe.