intensiv zu diesem Thema gechattet. Insbesondere habe sie darin auf die Frage ihrer Kollegin, ob das, was zur Anzeige gebracht worden sei, echt passiert sei, geschrieben: «Neei ebe ni..ih ha io gar ke azeig gemachd abr die hei haud müese wiu D.___ das ish go verzeue». Aus dieser Aussage gehe hervor, dass sich die Beschuldigte aufgrund der von erwähntem D.___ platzierten Anzeige zu einer entsprechenden Aussage bei der Polizei genötigt gesehen und nicht wirklich Erlebtes beschrieben habe. Entsprechend habe nicht nur eine Bestrafung nach Art. 292 StGB zu erfolgen, sondern eben auch eine wegen falscher Anschuldigung. Zumindest bliebe aber eine Strafbarkeit nach Art. 304 StGB erhalten.