Ihr sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die Polizei in der Folge eine Strafverfolgung gegen ihn einleiten würde. Darüber hinaus habe sie ihn im August 2013 einer anderen Kollegin gegenüber bezichtigt, sie beinahe vergewaltigt zu haben. Obwohl die Beschuldigte mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014 unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB aufgefordert worden sei, Stillschweigen über das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu bewahren, habe sie rund ein halbes Jahr später mit ihrer Kollegin C.___ intensiv zu diesem Thema gechattet.