Dieser Verfahrensausgang bedeute, dass auch ein fehlbares Handeln von B.___ im Sinne von falscher Anschuldigung zum Nachteil von A.___ und wegen Irreführung der Rechtspflege nicht mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit angenommen werden könne. 2.4 Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, aus den Verfahrensakten gehe klar hervor, dass B.___ ihn der Polizei gegenüber wissentlich zu Unrecht der sexuellen Handlung mit Kindern – angeblich zu ihrem Nachteil – beschuldigt habe. Ihr sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die Polizei in der Folge eine Strafverfolgung gegen ihn einleiten würde.