Was sich zwischen den Beteiligten ereignet bzw. nicht ereignet habe, lasse sich nicht mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit klären. Die Versionen der Privatklägerin und des Beschuldigten erschienen gleichermassen möglich. 2.3 Gestützt auf dieses Urteil resp. diese Erwägungen stellte die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ ein. Da sich nicht mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit habe klären lassen, was sich effektiv zwischen ihr und A.___ abgespielt habe und dem Gericht die Versionen beider Parteien gleichermassen möglich erschienen seien, sei A.___ entsprechend freigesprochen worden. Dieser Verfahrensausgang bedeute, dass auch ein fehlbares Handeln von B.___