Der Beschuldigte sei folglich in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Vorhalten der sexuellen Handlungen mit Kindern und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder freizusprechen. Der Klarheit halber bleibe abschliessend nochmals festzuhalten, dass dieses Ergebnis im Gegenzug keineswegs bedeute, dass eine fälschliche Belastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin anzunehmen sei. Nicht zu unterdrückende Zweifel dürften sich in einem Strafverfahren aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Was sich zwischen den Beteiligten ereignet bzw. nicht ereignet habe, lasse sich nicht mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit klären.