Da neben den Aussagen der Privatklägerin, die sich mit den Mitteln der Aussagepsychologie allein nicht verifizieren liessen, keine anderen Beweismittel für deren Version vorlägen, bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich die fraglichen Sachverhalte wie vorgehalten verwirklicht hätten. Der Beschuldigte sei folglich in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Vorhalten der sexuellen Handlungen mit Kindern und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder freizusprechen.