Das Gutachten sei unter Berücksichtigung der massgeblichen fachlichen Standards methodisch korrekt erstellt worden; es bestehe kein Grund, von den Schlussfolgerungen und dem Ergebnis des Gutachtens abzuweichen. Da neben den Aussagen der Privatklägerin, die sich mit den Mitteln der Aussagepsychologie allein nicht verifizieren liessen, keine anderen Beweismittel für deren Version vorlägen, bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich die fraglichen Sachverhalte wie vorgehalten verwirklicht hätten.