Über die Aussagen der Privatklägerin sei ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten erstellt worden. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass einige der aufgestellten Gegenhypothesen nicht verworfen werden könnten, wodurch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den beiden erhobenen Vorhalten auf tatsächlichem Erleben basierten. Im Umkehrschluss bedeute dies nicht zwangsläufig, dass die inkriminierten Taten nicht passiert seien, sie liessen sich aber aussagepsychologisch nicht substantiieren. Das Gutachten sei unter Berücksichtigung der massgeblichen fachlichen Standards methodisch korrekt erstellt worden;