Das Ganze ziehe immer grössere Kreise und immer mehr Personen hätten Kenntnis über einen angeblichen Vorfall, der in Tat und Wahrheit gar nie passiert sei. Die Beschuldigte habe schon seit längerer Zeit grössere psychische Probleme, die abgeklärt gehörten. 2.2 Gemäss Zusammenfassung der Erwägungen des Urteils des Amtsgerichtspräsiden vom 30. Juni 2017 habe eine Aussage-gegen-Aussage-Situation bestanden. Als relevante Beweismittel für die erhobenen Vorhalte hätten nur die Aussagen der Privatklägerin vorgelegen. Über die Aussagen der Privatklägerin sei ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten erstellt worden.