Indem sie am 18. März 2014 bei der Polizei wider besseres Wissen angezeigt habe, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, habe sie sich der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB schuldig gemacht. Aufgrund der Äusserungen und der Strafanzeige der Beschuldigten werde er nun mit lauter völlig unberechtigten Vorwürfen konfrontiert, müsse sich diversen Einvernahmen unterziehen und seine ganze Privatsphäre preisgeben. Zudem habe die Mutter der Beschuldigten mit weiteren Personen über den angeblichen Vorfall gesprochen. Das Ganze ziehe immer grössere Kreise und immer mehr Personen hätten Kenntnis über einen angeblichen Vorfall, der in Tat und Wahrheit gar nie passiert sei.