Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016). 2.1 A.___ wirft der Beschuldigten mit Strafantrag vom 14. April 2014 vor, sie beschuldige ihn wider besseres Wissen der sexuellen Handlungen nach Art. 187 StGB, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Indem sie am 18. März 2014 bei der Polizei wider besseres Wissen angezeigt habe, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, habe sie sich der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB schuldig gemacht.