I. 1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen A.___, geb. 1990, eine Strafuntersuchung u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Geschädigte sei B.___, geb. 1999. Am 11. April 2014 liess A.___ gegen B.___ Strafantrag wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung stellen. Die Jugendanwaltschaft eröffnete am 30. April 2014 eine entsprechende Strafuntersuchung gegen B.___, sistierte das Verfahren aber sogleich bis zum Abschluss des Verfahrens gegen A.___. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni 2017 wurde A.___