{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-186_2018-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136410&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb915b0a4c66764cb80ee56dfe0b3d08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.01.2018 BKBES.2017.186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:18", "Checksum": "d9c4563673e59e06da889af2a2de8c88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.01.2018 BKBES.2017.186\nRegeste:\nEinstellungsverfügung\n\n\n4.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.\nDer vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren aufzukommen. Bei diesem Ergebnis ist das als Eventualantrag gestellte Gesuch der Beschuldigten um Einsetzung von Rechtsanwältin Melania Lupi als amtliche Verteidigerin und auf entsprechende Entschädigung durch die Staatskasse gegenstandslos.\nRechtsanwältin Melania Lupi macht einen Aufwand von 2,62 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen, allerdings zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00 (der Fall wies keine besonderen Schwierigkeiten auf). Bei Auslagen von CHF 94.30 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 809.25. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 809.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Ramseier"}